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Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 SGB XI ab dem 01. Juni 2004

Lieber Patient,

 

wir möchten Sie über eine Anpassung des von Ihnen ab dem 01. Juni 2004 zu zahlenden Entgeltes für die Leistungen der häuslichen Pflege gemäß § 36 informieren:

 

Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 hat der Gesetzgeber in § 82 Absatz 3 und 4 des Pflegeversicherungsgesetzes geregelt, dass die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen den Kunden gesondert in Rechnung zu stellen sind. Bei den Investitionskosten der Ambulanten Pflegedienste handelt es sich insbesondere um die Kosten für

  • die Beschaffung der Fahrzeuge
  • die Miete für die Geschäftsräume
  • die Beschaffung der Büroausstattung
  • die notwendigen Reparaturen bzw. Instandhaltung an den Fahrzeugen sowie der Büroausstattung

Seit nunmehr über 8 Jahren haben die Ambulanten Dienste im Saarland von dieser gesetzlichen vorgesehenen Regelung niemals Gebrauch gemacht. Da die Mittel für die Beschaffung sowie für die Reparatur und Instandhaltung der Fahrzeuge sowie der Büro- und Geschäftsausstattung von den Ambulanten Diensten jedoch tatsächlich aufgebracht werden müssen, sehen sich die Ambulanten Dienste im Saarland nunmehr gezwungen, die im Gesetz vor-gesehene Möglichkeit der Berechnung der Investitionskosten wahrzunehmen. Die ab den 01. Juni 2004 geltenden Gebühren können Sie der aktualisierten Preisliste entnehmen.

 

Würden wir weiterhin auf diese Einnahmemöglichkeit verzichten, hätte dies zur Folge, dass wir die Zeit, die uns für die Pflege unserer Patienten zur Verfügung steht, in spürbarem Umfang einschränken müssten. Eine derartige Einschränkung der Pflegequalität würde jedoch nicht nur einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften (§ 82 Absatz 2 des Pflegeversicherungsgesetzes) bedeuten, sie wäre darüber hinaus aus unserer Sicht unter pflegerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar.

 

Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass der von Ihnen zu zahlende Investitionsbetrag ausschließlich dazu verwendet wird, um die Beschaffung bzw. Reparatur/Instandhaltung der Fahrzeuge bzw. der Büro- und Geschäftsausstattung sicherzustellen. Eine Verwendung der Mittel für andere Zwecke ist vom Gesetz her nicht erlaubt. Wir haben das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales als zuständige Landesbehörde über diesen Schritt informiert und dem Ministerium das Zustandekommen des Investitionsbetrages dargelegt und erläutert. Auch die Pflegekassen sind über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden.

 

Für Rückfragen und Erläuterungen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen das Verfahren näher erläutern und Pflegeverträge entsprechend anpassen.   

 

Mit freundlichen Grüßen


Ihr Pflegeteam Fahrenholz & Meyer