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Umlage zur Ausbildungsrefinanzierung gemäß § 86 Abs. 3 SGB XI

Lieber Patient,

 

wir möchten Sie über eine Anpassung des von Ihnen zu zahlenden Entgeltes ab dem 01.01.2012 informieren.

 

Die Änderung der Entgelte ergibt sich aus einer Änderung der Refinanzierung der Ausbildungsvergütung als Folge einer Gesetzesänderung; hiernach sind zwei gesetzliche Vorschriften maßgeblich:

 

  1. Die Rahmenvereinbarung gemäß § 86 Abs. 3 SGB XI vom 01.12.2011 zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge im Saarland durch einen Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) als landesweit einheitlicher Betrag nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung.
  2. Die Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011.

 

Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag wird nach der Rahmenvereinbarung gemäß § 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge im Saarland durch einen Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) als landesweit einheitlicher Betrag nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung ermittelt. Hiernach wird der Ausbildungsbetrag für das Jahr 2012 festgelegt. Sofern Sie Einblick in die geltenden Rechtsgrundlagen wünschen, gewähren wir Ihnen diesen gerne.

 

Entsprechend der aktuellen Berechnung ergibt sich für alle ambulanten Pflegeeinrichtungen im Saarland ein Aus­bildungs­refinanzierungsbetrag (ARB) in Höhe von 6,88% als Zuschlag auf den Punktwert für Pflegeleistungen der Leistungskomplexe 1 bis 12 je Inanspruchnahme.

Die Grundlage für die Berechnung dieses Betrages bildete der sog. „sektorale Teilbetrag“ für den Bereich der ambulanten Pflege und der Anteil des ambulanten Sektors am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge i.H.

 

Dieser Ausbildungsrefinanzierungsbetrag wurde von den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern bestätigt; er gilt vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezem­ber 2013.


Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Gerne beraten wir Sie hierzu ebenso wie zu unserm Leistungsangebot.

 

Mit freundlichen Grüßen


Ihr Pflegeteam Fahrenholz & Meyer